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Allgemeine Geschäftsbedingungen der H.-H. Worthmann & Partner GmbH

I. Geltungsbereich


1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden
a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
b. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge
Und ähnlichen Verträgen, §§ 631 ff. in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder soweit eine solche nicht vorliegt dessen Angebot maßgebend. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers unter Änderung oder Erweiterung an, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.

3. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. – sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annährend maßgebend.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgeben, dass
a. die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw. nicht aggressiv sind
b. bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

II. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen


Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

III. Preise und Zahlungen

1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlichen festgelegten Höhe. Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zu entsprechenden Preisanpassungen; dieses gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.

2. Sämtlichen Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

3. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

4. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

5. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

6. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Die Schlusszahlung ist in 10 Tagen nach der Abnahme des Werkes zu entrichten.

7. Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.

IV. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstige Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

V. Montage, Ausführfirst und Hinweispflicht bei Schweiß- bzw. Lötarbeiten



1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die bauseitigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. II zu beschaffenen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

2. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterialien usw.) zu treffen.

3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzung für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

VI. Abnahme und Gefahrtragung



1. Die Beförderung der Ware ab Lieferwerk bzw. ab Lager Hemsbünde zum Bestimmungsort, erfolgt stets auf Gefahr des Abnehmers; dies gilt auch dann, wenn wir frachtfrei liefern.

2.Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

3. Die vom Auftragnehmer errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Auftragsnehmers erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

4. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

VII. Mängelansprüche



Die Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus § 634 BGB.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, soweit es sich bei den erbrachten Leistungen nicht um Arbeiten bei einem Bauwerk handelt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen.

VIII. Haftung



Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist der Schadensersatz des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet jedoch unbegrenzt bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

IX. Gerichtsstand



Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird für beide Vertragsparteien Rotenburg / Wümme vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt oder die andere Vertragspartei ihren Sitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die vertraglichen Bestimmungen und die Geschäftsbeziehung unterliegen sämtlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

X. Sonstiges


Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Abnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ausgeschlossen sind daher Ansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Aus Beratung können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt. Wir behalten uns das Recht vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Fall der Änderung wird jeder Vertragspartner ausdrücklich auf die geänderten AGB hingewiesen. Die Änderung gilt vom Vertragspartner als genehmigt, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang oder Möglichkeit der Kenntnisnahme schriftlich widerspricht.